Vereins-Satzung

Neufassung der Satzung der Aquarienfreunde Kirchheim unter Teck; gegründet 1957

 

 

     I.        Allgemeine Bestimmungen

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1.     Der Verein führt den Namen „Aquarienfreunde Kirchheim unter Teck“ und hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck.

2.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck des Vereins

 

1.     Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. (VDA)

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.     Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Hobbyaquaristik und Hobbyterraristik, insbesondere die Hege und Pflege von Einheimischen und Tropischen Aquarienfischen und Terrarientieren sowie deren Nachzucht.

4.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.     Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze geführt.

6.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

   II.        Mitgliedschaft

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Der Verein hat Ordentliche Mitglieder. Jugendliche und auch Kinder unter 12 Jahren sind beitragsfrei bis zum 18. Lebensjahr, danach werden sie Ordentliche Mitglieder.

2.     Als Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Satzung und Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

3.     Die Aufnahme ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft endgültig. Sie ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.

4.     Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

5.     Der Status der Mitgliedschaft ist jährlich zu überprüfen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.

2.     Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Säumige Mitglieder, welche bis zum 15.10 des laufenden Geschäftsjahres ihren Beitrag noch nicht bezahlt haben, müssen schriftlich benachrichtigt werden. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31.12 des Jahres bezahlt sein. Bei nicht bezahltem Beitrag wird das jeweilige Mitglied dem Verband (VDA) abgemeldet. Über den Ausschluss eines säumigen Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft ( siehe §5 Abs. 1; §7 Abs. 4)

 

§5 Ausschluss eines Mitglieds

 

1.     Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.

2.     Vereinsmitglieder, die Mitglieder von Parteien, Vereinen, nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen sind, welche durch Rechtsprechung anerkannt verfassungswidrig oder antidemokratisch sind oder deren Interessen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, können durch Stimmenmehrheit der Vorstandschaft oder durch Stimmenmehrheit der Hauptversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

3.     Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Geschäftsführenden Vorstand Einspruch einlegen, über welchen die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Rücksendeschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter einer Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig und unanfechtbar.

4.     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben die der Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.     Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

3.     Als Mitglied der Vorstandschaft ist jedes volljährige Mitglied wählbar.

4.     Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

5.     Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

6.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag die der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§7 Mitgliedsbeitrag

 

1.     Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2.     Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.     Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

4.     Mitglieder die den Beitrag nach Aufforderung und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, können durch die Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden. Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitglieds wird die Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss entschieden.

 

§8 Ehrungen

 

1.     Vorstandsmitglieder und Mitglieder können in Würdigung ihrer Leistungen geehrt werden. Form und Inhalt der Ehrungen werden durch Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands unter Anlehnung an den Verband Deutscher Verein für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. (VDA) Ehrungsordnung, den zeitlichen Verordnungen entsprechend, festgelegt. Bei 50-jähriger Mitgliedschaft im Verein wird das zu ehrende Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.

 

III. Vereinsorgane

 

§9 Organe

 

1.     Organe des Vereins sind:

a)      der Geschäftsführende Vorstand

b)      die Vorstandschaft

c)       die Mitgliederversammlung

 

§10 Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins

 

1.     Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2.     Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.     Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

4.     Vereinsorgane beschließen, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahmen sind in der Satzung festgelegt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5.     Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die anwesenden Mitglieder müssen mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen für die Auflösung des Vereins stimmen. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

6.     Satzungsänderungen können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, welche eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfordert, vorgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen dürfen in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden wenn bei deren Einberufung in der Tagesordnung auf satzungsändernde Anträge hingewiesen wurde.

 

§11 Der Geschäftsführende Vorstand

 

1.     Der Geschäftsführende des Vereins im Sinne von § 25 BGB besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2.     Jedes Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

3.     Die Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt.

4.     Jede Änderung im Geschäftsführenden Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.

5.     Scheiden Geschäftsführende Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Geschäftsführenden Vorstand aus, so bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Geschäftsführenden Vorstand allein.

6.     Bei gleichzeitigem Ausscheiden aller Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder muss zur erneuten Vorstandswahl vom Schriftführer innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen werden.

7.     Die Geschäftsführenden Vorstandsmittglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestellung im Amt.

8.     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

9.     Regelung für das Innenverhältnis:

a)     Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

b)     Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhalten des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Vereins ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn die den Verein nach außen vertreten.

c)      Der  stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.

d)     Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von €200,- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung der Vorstandschaft ausbezahlt werden. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke sind zu unterzeichnen.

e)     Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenprüfung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht abzugeben.

 

§12 Die Vorstandschaft

 

1.     Der Vorstandschaft gehören an:

a)     der Geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Kassier)

b)     der Börsenwart und dessen Vertreter

c)      zwei gewählte Mitglieder

 

2.     Die Geschäfte des Vereins werden, soweit sie nicht dem Geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen sind, von der Vorstandschaft geführt

3.     Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

4.     Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit dauerhaft aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt, unter Beachtung von §13 Abs., 5 das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

5.     Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstands leitet die Sitzung der Vorstandschaft und beruft diese nach Bedarf, unter Mitteilung der Tagesordnung, ein. Die Frist zur Einberufung soll in der Regel 7 Tage betragen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mind. Einem Drittel der Mitglieder der Vorstandschaft, unter Darlegung der Gründe und der gewünschten Tagesordnung, beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

6.     Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7.     Bei Bedarf können weitere sachkundige Mitglieder des Vereins als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Vorstandschaft hinzugezogen werden.

8.     Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

§13 Die Mitgliederversammlung

 

1.     Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung

2.     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen; sie ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der Mitglieder

3.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar im ersten Monat des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch den Teckboten, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

4.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der verlangten Tagesordnung, einberufen. Für die Einberufungsform und –frist gilt §13 Abs. 3.

5.     Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung oder, bei dessen Verhinderung, ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands.

6.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)     Die Entgegennahme der Geschäftsberichte

b)     Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c)      Die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands

d)     Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft

e)     Die Wahl der Kassenprüfer

f)      Die Amtserhebung eines Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds der Vorstandschaft nach vorherigem fristgerechtem Antrag

g)     Die Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge

h)     Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

i)       Die Entscheidung aus der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur Mitgliedersammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss

j)       Änderungen der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss

k)     Den Austritt aus dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e. V. (VDA)

l)       Die Auflösung des Vereins

 

§14 Protokollführung

 

1.     Der Schriftführer ist für die Protokollierungen bei den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen der Vorstandschaft verantwortlich.

2.     Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§15 Kassenprüfung

 

1.     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.

2.     Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch Ihre Unterschrift. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers durch die Mitgliederversammlung.

3.     Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie haben den Kassier mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Prüfung zu informieren.

 

§16 Auflösung des Vereins

 

1.     Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn nicht mehr als 6 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit sind. Wird der Verein aufgelöst oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kirchheim Teck, mit der Auflage, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen oder ähnlichen Zeilen wie in §2 bestimmt, für Mitglieder in Kirchheim unter Teck und Umgebung gegründet wird. Das Vereinsvermögen ist dann dem Verein zu übertragen. Die Auflage entfällt zehn Jahre nach dem Vermögensanfall an die Stadt Kirchheim unter Teck, wenn vorher keine Übertragungspflicht entstanden ist. Die Stadt hat dann das Vermögen, mit Zustimmung der Finanzverwaltung, gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

2.     Bei Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung eine andere Anfallberechtigung beschlossen werden, wenn die Finanzverwaltung ihr nicht widerspricht.

 

§17 Datenschutz

 

1.     Mitglieder des Vereins, die Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt, diese zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechen anzuwenden.

 

 

Die erste Vereinssatzung wurde am 22.01.1959 erfasst und am 15.11.2013 geändert.

 

Kirchheim unter Teck, den 15.11.2013

 

Gerhard Rühl (Vorsitzender)

Jürgen Hummel (stellv. Vorsitzender)

Peter Binder (Schriftführer)

Steffen Kurz (Kassier)

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